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   BGH, 09.06.1982 - IVb ZR 704/80   

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BGH, 09.06.1982 - IVb ZR 704/80 (https://dejure.org/1982,649)
BGH, Entscheidung vom 09.06.1982 - IVb ZR 704/80 (https://dejure.org/1982,649)
BGH, Entscheidung vom 09. Juni 1982 - IVb ZR 704/80 (https://dejure.org/1982,649)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gesteigerte Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB - Berücksichtigung des Hausgeldes eines Strafgefangenen bei der Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit - Unbeachtlichkeit der Berufung des Unterhaltsverpflichteten auf Leistungsunfähigkeit infolge längerer Strafhaft ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1581
    Fortbestand der Unterhaltspflicht bei Herbeiführung der Leistungsunfähigkeit durch den Unterhaltsverpflichteten; Inhaftierung des Unterhaltsschuldners

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 2491
  • MDR 1983, 41
  • FamRZ 1982, 913
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.04.1982 - IVb ZR 696/80

    Leistungsunfähigkeit eines für längere Zeit in Strafhaft einsitzenden

    Auszug aus BGH, 09.06.1982 - IVb ZR 704/80
    (Weiterführung des zur Veröffentlichung vorgesehenen Senatsurteils vom 21. April 1982 - IVb ZR 696/80).

    In dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 21. April 1982 - IVb ZR 696/80 - hat der Senat entschieden, daß eine längere Strafhaft zur Leistungsunfähigkeit im Sinne von § 1603 Abs. 1 BGB führen kann, weil es dem Strafgefangenen unmöglich ist, einer normalen Erwerbstätigkeit nachzugehen.

    Auch wenn ein Strafgefangener keine Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Bekleidung hat, übersteigt das Hausgeld nicht das Minimum, das für andere notwendige Ausgaben des täglichen Lebens zu belassen ist (Senatsurteil vom 21. April 1982 aaO).

    Eine Ausnahme von der Regel, daß Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf Verschulden von der Unterhaltspflicht befreit, ergibt sich indessen bereits daraus, daß ein Unterhaltsschuldner seine Arbeitsfähigkeit so gut wie möglich einsetzen und sich Einkünfte anrechnen lassen muß, die er zwar nicht erzielt hat, bei gutem Willen aber durch zumutbare Erwerbstätigkeit hätte erzielen können (vgl. Senatsurteil vom 21. April 1982 a.a.O. m.w.N.).

  • BGH, 08.07.1981 - IVb ZR 593/80

    Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Unterhaltsberechtigten

    Auszug aus BGH, 09.06.1982 - IVb ZR 704/80
    Um die Regel des § 1603 Abs. 1 BGB zu verdrängen, ist also typischerweise - entsprechend den Rechtsprechungsgrundsätzen zur Anwendung des § 1579 Abs. 1 Nr. 3 BGB bei selbstverschuldeter Bedürftigkeit (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 1981 - IVb ZR 593/80 - FamRZ 1981, 1042, 1044 f.) - ein unterhaltsbezogenes Fehlverhalten erforderlich.
  • BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 587/80

    Gleichwertigkeit von Natural- und Barunterhalt; Bestimmung des

    Auszug aus BGH, 09.06.1982 - IVb ZR 704/80
    Diese wiederum hängt in erster Linie von deren Einkommensverhältnissen ab (Senatsurteil vom 8. April 1981 - IVb ZR 587/80 - NJW 1981, 1159 = FamRZ 1981, 543 m.w.N.).
  • BGH, 22.09.1980 - II ZR 249/79

    Verfrachterhaftung für Container

    Auszug aus BGH, 09.06.1982 - IVb ZR 704/80
    Diese wiederum hängt in erster Linie von deren Einkommensverhältnissen ab (Senatsurteil vom 8. April 1981 - IVb ZR 587/80 - NJW 1981, 1159 = FamRZ 1981, 543 m.w.N.).
  • BGH, 21.10.1981 - IVb ZR 619/80

    Hemmung der Rechtskraft - Erweiterung der Berufungsanträge - Antragstellung in

    Auszug aus BGH, 09.06.1982 - IVb ZR 704/80
    Das Urteil läßt nicht erkennen, ob das Berufungsgericht gesehen hat, daß der Tatrichter bei der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 258 ZPO) auch solche Umstände zu berücksichtigen hat, die ohne weiteres vorhersehbar sind (Senatsurteil vom 21. Oktober 1981 - IVb ZR 619/80).
  • BGH, 01.07.2015 - XII ZB 240/14

    Kindesunterhalt: Leistungsfähigkeit des im Vollzug arbeitenden Strafgefangenen;

    Von dem Arbeitsentgelt, das ein im Vollzug arbeitender Strafgefangener erhält, steht für Unterhaltszwecke regelmäßig nur das Eigengeld zur Verfügung (Fortführung der Senatsurteile vom 20. Februar 2002, XII ZR 104/00, FamRZ 2002, 813; vom 9. Juni 1982, IVb ZR 704/80, FamRZ 1982, 913 und vom 21. April 1982, IVb ZR 696/80, FamRZ 1982, 792).

    Soweit er nicht über anderweitige Ertrag bringende oder verwertbare Mittel verfügt oder ein ihm gehörendes Erwerbsgeschäft trotz seiner Inhaftierung weiterbetrieben wird, kann als unterhaltspflichtiges Einkommen nur das Arbeitsentgelt herangezogen werden, das ihm in der Strafhaft gewährt wird (Senatsurteile vom 9. Juni 1982 - IVb ZR 704/80 - FamRZ 1982, 913 und vom 21. April 1982 - IVb ZR 696/80 - FamRZ 1982, 792, 793).

    Dem entsprechend enthält das Strafvollzugsgesetz in § 49 eine Regelung zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrags, deren Inkrafttreten jedoch nach wie vor gemäß § 198 Abs. 3 StVollzG suspendiert ist, nachdem die tatsächlichen Bezüge erheblich hinter einer leistungsgerechten Entlohnung zurückbleiben (vgl. Senatsurteile vom 9. Juni 1982 - IVb ZR 704/80 - FamRZ 1982, 913 und vom 21. April 1982 - IVb ZR 696/80 - FamRZ 1982, 792, 793).

    Denn auch wenn ein Strafgefangener keine Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Bekleidung hat, übersteigt das Hausgeld nicht das Minimum, das ihm für andere notwendige Ausgaben des täglichen Lebens zu belassen ist (Senatsurteile vom 20. Februar 2002 - XII ZR 104/00 - FamRZ 2002, 813, 815; vom 9. Juni 1982 - IVb ZR 704/80 - FamRZ 1982, 913 f. mwN und vom 21. April 1982 - IVb ZR 696/80 - FamRZ 1982, 792, 793).

    Zudem wäre bei einem nur einen Teil der Häftlinge treffenden Zugriff auf das Hausgeld eine Gefährdung der Anstaltsordnung zu besorgen (Senatsurteil vom 9. Juni 1982 - IVb ZR 704/80 - FamRZ 1982, 913, 914 mwN).

  • BGH, 16.07.2004 - IXa ZB 287/03

    Pfändbarkeit des Eigengeldes eines Strafgefangenen

    Dieses Hausgeld, das unterhaltsrechtlich bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines unterhaltspflichtigen Gefangenen nicht berücksichtigt wird (BGH, Urt. v. 21. April 1982 - IVb ZR 696/80, NJW 1982, 1812 und Urt. v. 9. Juni 1982 - IVb ZR 704/80, NJW 1982, 2491), kann von der Vollzugsbehörde nur ausnahmsweise nach Maßgabe des § 93 Abs. 2 StVollzG i.d.F. des § 199 Nr. 4 StVollzG in Anspruch genommen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Januar 1989 - 5 AR VollzG 26/88, NJW 1989, 992).
  • BGH, 20.02.2002 - XII ZR 104/00

    Unterhaltsrechtliche Folgen der Inhaftierung des Unterhaltsschuldners aufgrund

    Ein Unterhaltsschuldner kann sich nach Treu und Glauben nur dann nicht auf seine durch eine Strafhaft bedingte Leistungsunfähigkeit berufen, wenn die Strafhaft auf einem Fehlverhalten beruht, das sich gerade auf die Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltsgläubiger bezieht (Fortführung des Senatsurteils vom 9. Juni 1982 - IVb ZR 704/80 - FamRZ 1982, 913 ff.).

    Die Berufung des Unterhaltspflichtigen auf seine Leistungsunfähigkeit verstößt vielmehr nur dann gegen Treu und Glauben, wenn das für den Verlust des Arbeitsplatzes ursächliche Verhalten des Unterhaltspflichtigen sich seinerseits als eine Verletzung seiner Unterhaltspflicht darstellt (Senatsurteil vom 9. Juni 1982 - IVb ZR 704/80 - FamRZ 1982, 913, 914).

    Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn der Unterhaltsschuldner sich gerade deshalb in Strafhaft befindet, weil er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Berechtigten verletzt hat, oder wenn gerade die bestrafte vorsätzliche Tat dazu geführt hat, daß der Unterhaltsberechtigte - etwa durch Schädigung seines Vermögens, durch eine Körperverletzung oder durch die Tötung eines vorrangig Unterhaltspflichtigen - (vermehrt) unterhaltsbedürftig geworden ist (vgl. Senatsurteil vom 9. Juni 1982 aaO).

    Hierzu bedarf es jedoch einer auf den Einzelfall bezogenen Wertung dahin, ob die der Tat zugrundeliegenden Vorstellungen und Antriebe des Täters sich gerade auch auf die Verminderung seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit als Folge seines strafbaren Verhaltens erstreckt haben (Senatsurteile vom 9. Juni 1982 aaO; vom 12. Mai 1993 - XII ZR 24/92 - FamRZ 1993, 1055, 1056 f.; vom 10. November 1993 - XII ZR 113/92 - FamRZ 1994, 240, 241; vom 12. April 2000 - XII ZR 79/98 - FamRZ 2000, 815, 816).

    Allerdings hat der Senat in seiner Entscheidung vom 9. Juni 1982 (aaO) nicht ausgeschlossen, daß es über die genannten Fallgestaltungen hinaus Fälle geben mag, in denen die Berufung eines Strafgefangenen auf seine Leistungsunfähigkeit gegen Treu und Glauben verstoße.

  • BGH, 06.12.1984 - IVb ZR 53/83

    Verwirkung rückständigen Unterhalts

    Aus dem Fehlen entsprechender Vorschriften für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen hat der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und der im Schrifttum herrschenden Meinung gefolgert, daß Leistungsunfähigkeit des Pflichtigen grundsätzlich auch dann zu beachten ist, wenn er sie selbst - auch schuldhaft - herbeigeführt hat (Senatsurteile vom 21. April 1982 - IVb ZR 696/80 - FamRZ 1982, 792, 794, vom 9. Juni 1982 - IVb ZR 704/80 - FamRZ 1982, 913, 914, vom 13. Juli 1983 - IVb ZR 2/82 - FamRZ 1983, 995 und vom 26. September 1984 - IVb ZR 17/83, zur Veröffentlichung vorgesehen; OLG Köln FamRZ 1980, 362, 363; OLG Düsseldorf FamRZ 1980, 718, 719; AK-BGB/Derleder § 1603 Rdn. 6; BGB-RGRK/Mutschler a.a.O. § 1603 Rdn. 7; Göppinger/Wenz a.a.O. Rdn. 1155; Hoppenz NJW 1984, 2327; MünchKomm/Köhler § 1603 Rdn. 5; Palandt/Diederichsen a.a.O. § 1603 Anm. 2 d).
  • BGH, 12.04.2000 - XII ZR 79/98

    Zum unfreiwilligen Arbeitsplatzverlust des Unterhaltsschuldners

    Die Berufung des Unterhaltspflichtigen auf seine Leistungsunfähigkeit verstößt vielmehr nur dann gegen Treu und Glauben, wenn das für den Verlust des Arbeitsplatzes ursächliche Verhalten des Unterhaltspflichtigen sich seinerseits als eine Verletzung seiner Unterhaltspflicht darstellt (Senatsurteil vom 9. Juni 1982 - IVb ZR 704/80 - FamRZ 1982, 913, 914).
  • OLG Düsseldorf, 05.08.1993 - 6 UF 148/92
    Die Begehung einer vorsätzlichen Straftat reicht allein nicht aus, um die Berufung auf die dadurch eingetretene Leistungsunfähigkeit als treuwidrig erscheinen zu lassen (BGH, FamRZ 1982, 792, 794 und 1982, 913, 914).

    Ein Bezug zur Unterhaltspflicht besteht vielmehr nur dann, wenn sich die Vorstellungen und Antriebe, die der Straftat zugrunde liegen, auf die Leistungsunfähigkeit als Folge des strafbaren Verhaltens erstrecken (BGH, FamRZ 1982, 913, 914).

  • BGH, 26.09.1984 - IVb ZR 17/83

    Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nach Aufgabe des Arbeitsplatzes

    Aus dem Fehlen entsprechender Vorschriften für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen hat der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und der im Schrifttum herrschenden Meinung gefolgert, daß Leistungsunfähigkeit des Pflichtigen grundsätzlich auch dann zu beachten ist, wenn er sie selbst - auch schuldhaft - herbeigeführt hat (Senatsurteile vom 21. April 1982 - IVb ZR 696/80 - FamRZ 1982, 792, 794, vom 9. Juni 1982 - IVb ZR 704/80 - FamRZ 1982, 913, 914 und vom 13. Juli 1983 - IVb ZR 2/82 - FamRZ 1983, 995; OLG Köln FamRZ 1980, 362, 363; OLG Düsseldorf FamRZ 1980, 718, 719; AK-BGB/Derleder § 1603 Rdn. 6; BGB-RGRK/Mutschler 12. Aufl. § 1603 Rdn. 7; Göppinger/Wenz Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 1155; MünchKomm/Köhler BGB § 1603 Rdn. 5; Palandt/Diederichsen BGB 43. Aufl. § 1603 Anm. 2 d; Hoppenz NJW 1984, 2327).
  • OLG Koblenz, 03.02.1997 - 13 UF 1021/96

    Anpassung Vollsteckbarer Urkunden an veränderte Verhältnisse;

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  • OLG Stuttgart, 09.12.1999 - 16 UF 193/99

    Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern - Leistungsunfähigkeit infolge

    In den Fällen der Leistungsunfähigkeit infolge Strafhaft kommt ein Verstoß gegen Treu und Glauben in Betracht, wenn die Straftat sich gegen den Unterhaltsberechtigten selbst oder seine Angehörigen gerichtet hat, wenn sie verübt worden ist, um sich absichtlich einer Unterhaltspflicht zu entziehen, oder wenn sie sonst in einer Weise im Zusammenhang mit der Unterhaltspflicht steht, dass die Vorstellungen und Antriebe, die ihr zugrunde lagen, sich auf die Leistungsunfähigkeit als Folge des strafbaren Verhaltens erstreckten (BGH, FamRZ 1982, 913, 914).

    Diesen in der Entscheidung FamRZ 1992, 792, 794 aufgestellten Grundsatz hat der BGH wenig später (FamRZ 1982, 913, 914) dahin präzisiert, dass sich grundsätzlich nur der durch die Straftat unmittelbar betroffene Unterhaltsberechtigte die fehlende Leistungsfähigkeit nicht entgegenhalten lassen muss (der zugrundeliegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden vergleichbar).

    Die Zulassung der Revision ist nach §§ 621 d Abs. 1 Satz 2, 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO geboten, weil der Senat die Beachtlichkeit der Leistungsunfähigkeit des Beklagten infolge Strafhaft anders beurteilt als der BGH in der Entscheidung FamRZ 1982, 913 .

  • OLG Hamm, 10.11.2004 - 11 WF 161/04

    Nachehelicher Unterhalt: Keine Berufung auf Leistungsunfähigkeit bei eigenem

    Die Berufung des Unterhaltspflichtigen auf seine Leistungsunfähigkeit verstößt dann gegen Treu und Glauben, wenn das für den Verlust des Arbeitsplatzes ursächliche Verhalten des Unterhaltspflichtigen sich seinerseits als eine Verletzung seiner Unterhaltspflicht darstellt (BGH FamRZ 1982, 913, 914).

    Diese Voraussetzung ist z. B. dann erfüllt, wenn der Unterhaltsschuldner sich gerade deshalb in Strafhaft befindet, weil er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Berechtigten verletzt hat, oder wenn gerade die bestrafte vorsätzliche Tat dazu geführt hat, daß der Unterhaltsberechtigte - etwa durch Schädigung seines Vermögens, durch eine Körperverletzung oder durch die Tötung eines vorrangig Unterhaltspflichtigen - (vermehrt) unterhaltsbedürftig geworden ist (BGH FamRZ 1982, 913, 914; 2002, 813, 814).

  • BGH, 16.07.2004 - IXa ZB 191/03

    Pfändbarkeit des Eigengeldes eines Strafgefangenen

  • OLG Hamm, 14.01.2004 - 11 UF 89/03

    Unterhaltsrecht: Selbstbehalt bei Erwerbstätigkeit im offenen Strafvollzug

  • BGH, 12.05.1993 - XII ZR 24/92

    Schuldhafte Verminderung der Leistungsfähigkeit

  • OLG Karlsruhe, 28.04.1987 - 18 UF 131/85
  • BGH, 13.07.1983 - IVb ZR 2/82

    Verstoß einer vom Sozialhilfeträger kraft übergeleiteten Rechts aus einem

  • OLG Stuttgart, 10.06.1986 - 15 WF 271/86
  • OLG Naumburg, 27.08.2009 - 4 UF 24/08

    Unterhaltspflicht eines Strafgefangenen

  • OLG Köln, 06.02.1998 - 4 WF 294/97

    Annahme einer fiktiven Leistungsfähigkeit bei unzureichender Arbeitssuche;

  • OLG Oldenburg, 31.01.2001 - 4 UF 109/00

    Übergang von Unterhaltsansprüchen bei fiktiven Erwerbseinkünften eines

  • KG, 01.04.2004 - 16 UF 233/03

    Minderjährigenunterhalt: Zumutbarer Einsatz des Vermögensstammes bei gesteigerter

  • OLG Hamm, 22.03.2001 - 28 W 98/00

    Pfändbarkeit des durch eigene Arbeitskraft verdienten Hausgeldes eines

  • AG Heilbronn, 14.01.2019 - 3 F 1726/17
  • OLG Köln, 07.04.2003 - 26 WF 70/03

    Berufung eines Unterhaltsschuldners auf eine durch eine Straftat und Inhaftierung

  • OLG Karlsruhe, 11.07.1997 - 2 UF 32/97

    Berücksichtigung der selbst herbeigeführten Verminderung der Leistungsfähigkeit

  • KG, 22.10.1997 - 3 UF 1976/97

    Hinderung an der Einlegung eines Rechtsmittels wegen Mittellosigkeit;

  • OLG Karlsruhe, 07.04.1997 - 2 UF 32/97
  • OLG Schleswig, 27.02.2006 - 13 UF 5/05
  • OLG Bamberg, 24.11.1982 - 2 UF 170/82

    Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren; Unterhaltsrechtliche

  • BGH, 19.12.1989 - IVb ZA 11/89

    Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung der Rechte vor dem BGH

  • OLG Düsseldorf, 25.06.1987 - 10 UF 12/87
  • OLG Stuttgart, 20.11.1986 - 15 WF 554/86
  • OLG Düsseldorf, 01.04.1985 - 2 UF 145/84
  • OLG Celle, 01.02.1983 - 17 UF 193/82
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Rechtsprechung
   BGH, 14.07.1982 - IVb ZB 865/81   

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https://dejure.org/1982,1030
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB § 1587, § 1587a
    Maßgeblicher Zeitpunkt für das Ehezeitende; Zustimmung des Scheidungsantrags; Zugang des Prozeßkostenhilfegesuchs; Berechnung der Gesamtzeit der Ehe

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 2379
  • MDR 1983, 41
  • FamRZ 1982, 1005
  • FamRZ 1982, 999
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BGH, 14.07.1982 - IVb ZB 865/81
    Eine derartige Folge des Ausgleichs hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257, 303 f., 308) zwar für verfassungsrechtlich bedenklich gehalten, daraus jedoch weder die Nichtigkeit der gesetzlichen Regelung des Versorgungsausgleichs noch ihre Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz abgeleitet, sondern ausgesprochen, es sei von Verfassungs wegen geboten, daß der Gesetzgeber die Bestimmungen über die (Übertragung und) Begründung von Rentenanwartschaften in einer der gesetzlichen Rentenversicherungen durch Regelungen ergänzt, die es ermöglichen, derartigen nachträglich eintretenden grundrechtswidrigen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs zu begegnen.
  • BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 593/80

    Organisation der Fristenkontrolle in einem Anwaltsbüro in Ehe-und Familiensachen;

    Auszug aus BGH, 14.07.1982 - IVb ZB 865/81
    Der Senat hat bereits entschieden, daß damit wie in § 1587 Abs. 2 BGB das Ende des vorhergehenden Monats, also das "Ehezeitende", gemeint ist (BGHZ 82, 66, 70) [BGH 14.10.1981 - IVb ZB 593/80].
  • BGH, 01.07.1981 - IVb ZB 659/80

    Versorgungsausgleich bei Zeitsoldaten

    Auszug aus BGH, 14.07.1982 - IVb ZB 865/81
    Weil es für die Höhe des Versorgungsausgleichs auf die Verhältnisse bei Ehezeitende ankommt (BGHZ 81, 100, 123 [BGH 01.07.1981 - IVb ZB 659/80]; Senatsbeschlüssevom 11. November 1981 - IVb ZB 873/80 - NJW 1982, 379 = FamRZ 1982, 154 undvom 13. Januar 1982 - IVb ZB 544/81 - FamRZ 1982, 362), muß in die Berechnung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB eine bis zum 31. März 1995 laufende Gesamtzeit eingestellt werden.
  • BGH, 13.01.1982 - IVb ZB 544/81

    Rechtsnatur und Bewertung der Versorgungsaussichten von Widerrufsbeamten

    Auszug aus BGH, 14.07.1982 - IVb ZB 865/81
    Weil es für die Höhe des Versorgungsausgleichs auf die Verhältnisse bei Ehezeitende ankommt (BGHZ 81, 100, 123 [BGH 01.07.1981 - IVb ZB 659/80]; Senatsbeschlüssevom 11. November 1981 - IVb ZB 873/80 - NJW 1982, 379 = FamRZ 1982, 154 undvom 13. Januar 1982 - IVb ZB 544/81 - FamRZ 1982, 362), muß in die Berechnung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB eine bis zum 31. März 1995 laufende Gesamtzeit eingestellt werden.
  • BGH, 11.11.1981 - IVb ZB 873/80

    Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Einschlagung eines anderen Berufswegs

    Auszug aus BGH, 14.07.1982 - IVb ZB 865/81
    Weil es für die Höhe des Versorgungsausgleichs auf die Verhältnisse bei Ehezeitende ankommt (BGHZ 81, 100, 123 [BGH 01.07.1981 - IVb ZB 659/80]; Senatsbeschlüssevom 11. November 1981 - IVb ZB 873/80 - NJW 1982, 379 = FamRZ 1982, 154 undvom 13. Januar 1982 - IVb ZB 544/81 - FamRZ 1982, 362), muß in die Berechnung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB eine bis zum 31. März 1995 laufende Gesamtzeit eingestellt werden.
  • BGH, 21.10.1981 - IVb ZB 914/80

    Berücksichtigung einer weniger als zwei Jahre zurückliegenden Beförderung bei der

    Auszug aus BGH, 14.07.1982 - IVb ZB 865/81
    Das stimmt mit der Rechtsprechung des Senats zu der entsprechenden Vorschrift des § 5 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG - vom 24. August 1976, BGBl I 2485, überein (Beschluß vom 21. Oktober 1981 - IVb ZB 914/80 - NJW 1982, 222 = FamRZ 1982, 31) und wird von den weiteren Beschwerden nicht in Frage gestellt.
  • BGH, 14.07.1982 - IVb ZB 726/81

    Berechnung der Gesamtzeit; Berücksichtigung einer vorgezogenen Altersgrenze

    Auszug aus BGH, 14.07.1982 - IVb ZB 865/81
    Der Senat hat weiterhin in dem genannten und in dem weiteren, ebenfalls gleichzeitig verkündeten, zur Veröffentlichung vorgesehenen und beigefügten Beschluß in der Sache IVb ZB 726/81 entschieden, daß darüber hinaus die besonderen Altersgrenzen des § 45 Abs. 2 SG, nach denen Berufssoldaten je nach ihrem Dienstgrad und ihrer Verwendung schon nach dem Überschreiten des 41., 53., 55., 57 und 59. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden können (§ 44 Abs. 2 SG) und tatsächlich im Regelfall zur Ruhe gesetzt werden, bei der Bestimmung der Gesamtzeit zu beachten sind.
  • BGH, 27.02.1980 - IV ZB 7/79
    Auszug aus BGH, 14.07.1982 - IVb ZB 865/81
    Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 27. Februar 1980 - IV ZB 7/79 - NJW 1980, 1161 = FamRZ 1980, 552 für die Fälle entschieden, in denen das Scheidungsverfahren ausgesetzt war oder längere Zeit geruht hatte und später wieder aufgenommen wurde.
  • BGH, 21.10.1981 - IVb ZB 650/80

    Versorgungsausgleich - Ehezeitende - Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages

    Auszug aus BGH, 14.07.1982 - IVb ZB 865/81
    MitBeschluß vom 21. Oktober 1981 - IVb ZB 650/80 - NJW 1982, 280 = FamRZ 1982, 153 hat der Senat daran auch für den Fall festgehalten, daß die Ehe nicht auf den ersten Scheidungsantrag, sondern auf einen später gestellten Antrag des Gegners geschieden wird.
  • BGH, 01.02.1984 - IVb ZB 49/83

    § 55 BeamtVG nF und Versorgungsausgleich

    Zur Tragweite dieser Stichtagsregelung hat der Senat bisher entschieden, daß danach für die Höhe der Versorgung ihr am Ehezeitende erreichter Wert maßgebend ist, wohingegen die Form des Ausgleichs dadurch nicht berührt wird, diese sich vielmehr nach den Umständen richtet, die bei der - tatrichterlichen - Entscheidung gegeben sind (Senatsbeschlüsse BGHZ 81, 100, 123, vom 13. Januar 1982 - IVb ZB 544/81 - FamRZ 1982, 362, 364 - und vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 726/81 und IVb ZB 865/81 - FamRZ 1982, 1003, 1004 und 1005, 1006).
  • BGH, 06.07.1988 - IVb ZB 151/84

    Berücksichtigung von nachträglich eingetretenen Wertunterschieden

    Dieses .sah vielmehr, wie in dem angefochtenen Beschluß anhand der Rechtsprechung des Senats zutreffend dargelegt ist, außer im Falle des § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB eine Berücksichtigung von nach Ehezeitende eingetretenen Veränderungen der die Versorgungslage der Ehegatten bestimmenden tatsächlichen, individuellen Verhältnisse bei der Höhe des Ausgleichs nicht vor (BGHZ aaO.; Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 1982 - IVb ZB 544/81 - FamRZ 1982, 362, 364 und vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 865/81 - FamRZ 1982, 1005, 1006).
  • BGH, 28.10.1992 - XII ZB 42/91

    Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit bei längerer

    Die Beteiligung des Ehegatten an einer in kürzerer Zeit erworbenen Versorgung entspricht jedoch dem gesetzlich vorgeschriebenen und verfassungsrechtlich (nach Art. 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 GG) gebotenen Grundsatz der Halbteilung der in der Ehezeit erworbenen Anrechte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 741/81, IVb ZB 726/81 und IVb ZB 865/81 - FamRZ 1982, 999 ff, 1003 ff und 1005 ff).
  • BGH, 13.05.1987 - IVb ZB 118/82

    Berücksichtigung der Beförderung eines Beamten nach dem Ehe der Ehezeit

    Änderungen derartiger Umstände, die erst nach dem Ende der Ehezeit eintreten, bleiben für die Höhe des Ausgleichs unberücksichtigt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 1982 - IVb ZB 544/81 - FamRZ 1982, 362, 364; vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 726/81 - FamRZ 1982, 1003, 1004; vom selben Tage - IVb ZB 865/81 - FamRZ 1982, 1005, 1006 und vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 139/83 - FamRZ 1986, 975 f.).
  • BGH, 15.11.1995 - XII ZB 4/95

    Bewertung der Soldatenversorgung nach vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand im

    Nachdem das Stichtagsprinzip seit Inkrafttreten des § 10a VAHRG eine Durchbrechung erfahren hat, kann es nicht mehr darauf ankommen, wann der die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand auslösende Umstand eingetreten ist, so daß dahinstehen kann, ob der Antrag nach § 2 Abs. 1 Pers-StärkeG vor oder nach dem Ehezeitende gestellt worden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1988 aaO.; anders noch im Hinblick auf die frühere Rechtslage Senatsbeschluß vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 865/81 - FamRZ 1982, 1005).
  • OLG München, 30.11.1983 - 4 UF 226/83
    cc) Einer Einbeziehung in den Versorgungsausgleich steht dies jedoch nicht entgegen, denn diese Frist ist ähnlich wie die Zwei-Jahresfrist des § 5 Abs. 3 BeamtVG (vgl. BGH FamRZ 1982, 31 = BGHF 2, 889) und des § 18 Abs. 1 S. 1 SVG (vgl. BGH FamRZ 1982, 1005 = BGHF 3, 445) ungeachtet der Verfassungsmäßigkeit oder Verfassungswidrigkeit dieser Regelungen eine ähnliche zeitliche Voraussetzung wie die in § 1587a Abs. 7 BGB erwähnte Warte-, Mindestbeschäftigungs- oder Mindestversicherungszeit, die für Zwecke der Bewertung versorgungsausgleichspflichtiger Anwartschaften oder Aussichten außer Betracht zu bleiben hat.

    Zugrunde zu legen ist hier die am Ende der Ehezeit geltende Altersgrenze von 53 Jahren, weil es - wie bereits in anderem Zusammenhang erwähnt - für die Höhe des Versorgungsausgleichs grundsätzlich auf die Verhältnisse an dem Ende der Ehezeit ankommt (BGH FamRZ 1982, 1005 = BGHF 3, 445).

  • BGH, 18.09.1985 - IVb ZB 184/82

    Ermittlung der auszugleichenden Versorgungsanwartschaften bei einer Notarkasse

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind besondere - von dem gewöhnlich vorgesehenen Ruhestandsalter abweichende - vorgezogene und hinausgeschobene Altersgrenzen, die für bestimmte Gruppen von Angehörigen des öffentlichen Dienstes gelten, im Versorgungsausgleich zu beachten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 741/81 - a.a.O. und IVb ZB 865/81 = FamRZ 1982, 1005).
  • BGH, 15.11.1995 - XII ZB 132/94

    Versorgungsausgleich bei einem Berufssoldaten im vorzeitigen Ruhestand

    Nachdem das Stichtagsprinzip seit Inkrafttreten des § 10a VAHRG eine Durchbrechung erfahren hat, kann es nicht mehr darauf ankommen, wann der die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand auslösende Umstand eingetreten ist (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1988 a.a.O.; anders noch im Hinblick auf die frühere Rechtslage Senatsbeschluß vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 865/81 - FamRZ 1982, 1005).
  • BGH, 11.01.1995 - XII ZB 104/91

    Einbeziehung der Versorgung eines Wahlbeamten in den Versorgungsausgleich

    Der Senat hat bereits entschieden, daß in den Fällen von Beamtengruppen mit vorgezogenen Altersgrenzen die Gesamtzeit im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 BGB nur bis zur jeweils geltenden besonderen Altersgrenze dauert, weil die Versorgung tatsächlich in dieser Zeit erdient wird und eine Hochrechnung bis zur allgemeinen Altersgrenze ihren wahren Wert verfälschen würde (Senatsbeschlüsse jeweils vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 741/81 - FamRZ 1982, 999, 1001; IVb ZB 726/81 - FamRZ 1982, 1003, 1004 und IVb ZB 865/81 - FamRZ 1982, 1005).
  • OLG Koblenz, 18.02.2004 - 7 UF 828/03

    Berücksichtigung der Absenkung der Versorgungsbezüge bei der Entscheidung über

    Hierbei ist - wie vom Familiengericht zutreffend ausgeführt - eine Ehezeit vom 01.02.1993 bis zum 31.01.2002 zugrunde zu legen (§ 1587 Abs. 2 BGB ), weil das Ende der Ehezeit durch die Zustellung des verfahrenseinleitenden Scheidungsantrags bestimmt wurde, auch wenn die Scheidung aufgrund des erst später gestellten Antrags des Antragsgegners ausgesprochen wurde (vgl. BGH FamRZ 1982, 1005 ; 1991, 1042 und Johannsen/Henrich/Hahne, aaO., § 1587 Rdn. 31).
  • OLG Brandenburg, 08.11.2002 - 9 UF 157/02

    Im Falle der Ehescheidung ist der Versorgungsausgleich durch das Amtsgericht von

  • BGH, 09.07.1986 - IVb ZB 139/83

    Bewertung einer Anwartschaft auf Soldatenversorgung; Berücksichtigung der

  • BGH, 26.03.1986 - IVb ZB 17/83

    Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit - Rentenanwartschaften bei der BfA -

  • OLG Bremen, 12.07.1985 - 5 UF 181/84
  • BGH, 10.07.1985 - IVb ZB 66/83

    Versorgungsausgleich bei Scheidung - Auswirkungen eines Wegfalls eines örtlichen

  • BGH, 12.06.1985 - IVb ZB 566/81

    Versorgungsausgleich nach Scheidung zwischem einen Beamten und Ehefrau -

  • BGH, 18.09.1985 - IVb ZR 396/81

    Versorgungsausgleich nach Ehescheidung - Versorgungsausgleich im Wege des

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Rechtsprechung
   BGH, 14.07.1982 - IVb ZB 709/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,1884
BGH, 14.07.1982 - IVb ZB 709/81 (https://dejure.org/1982,1884)
BGH, Entscheidung vom 14.07.1982 - IVb ZB 709/81 (https://dejure.org/1982,1884)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 709/81 (https://dejure.org/1982,1884)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausgleich eines Versorgungsanrechts durch Realteilung - Pflicht des Gerichtes einem Antrag auf Realteilung nachzukommen - Übertragung von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung nach Art des Splittings

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB § 1587b
    Gerichtliche Entscheidung über von einem Ehegatten beantragte anderweitige Regelung des Versorgungsausgleichs

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 2496
  • MDR 1983, 41
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.11.1979 - IV ZB 159/78

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs

    Auszug aus BGH, 14.07.1982 - IVb ZB 709/81
    Insoweit wird auf die in BGHZ 75, 241; 81, 152 abgedruckten Entscheidungen Bezug genommen, in denen der vormalige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs sowie der erkennende Senat zur Frage der Vereinbarkeit der Vorschrift mit dem Grundgesetz Stellung genommen und die Ausgleichsform, soweit Anwartschaften aus dem Bereich der betrieblichen Altersversorgung, der privaten Rentenversicherungsverträge sowie der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes betroffen sind, für verfassungsmäßig erachtet haben.
  • BGH, 03.06.1981 - IVb ZB 529/80

    Versorgungsausgleich bei Anwartschaften der Zusatzversorgung des öffentlichen

    Auszug aus BGH, 14.07.1982 - IVb ZB 709/81
    Wie der Senat in der bereits erwähnten Entscheidung BGHZ 81, 152 ausgeführt hat, ermöglicht diese Vorschrift nicht nur den Ausgleich der Anrechte in der Form des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (§ 1587 f Nr. 5 BGB), sondern etwa auch die Teilung von Privatversicherungen, sofern der Versicherungsvertrag das vorsieht oder der Versicherer einverstanden ist.
  • OLG Celle, 16.12.2005 - 10 UF 215/05

    Ausgleich der Anwartschaften des Ehemannes bei der Architektenversorgung;

    Da es sich um einen reinen Verfahrensantrag handelt, ist der Senat indes an den Inhalt des gestellten Antrags nicht gebunden (vgl. BGH FamRZ 1982, 998, 999).
  • BGH, 25.09.1996 - XII ZB 39/95

    Versorgungsausgleich durch in der Satzung des Versorgungsträgers nicht

    Der Senat hat bereits zur damaligen Rechtslage entschieden, § 1587b Abs. 4 BGB ermögliche es, ein an sich der Regelung des § 1587b Abs. 3 BGB unterfallendes Versorgungsanrecht durch Realteilung auszugleichen, sofern der Versorgungsträger damit einverstanden sei (Senatsbeschluß vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 709/81 - FamRZ 1982, 198 f).
  • BGH, 29.09.1982 - IVb ZB 761/81

    Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des

    Zu der Frage des von dem Ehemann angestrebten Realsplittings der beiderseits erworbenen Zusatzversorgungs-Anwartschaften wird auf den Senatsbeschluß vom 14. Juli 1982 (IVb ZB 709/81, zur Veröffentlichung bestimmt) verwiesen.
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